2. Zustandekommen des Vertrages
2.1. Die Bestellung des Kunden ist
ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Kunden
innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag
gegebenen Leistungen erbracht werden.
2.2. Angebote des Lieferanten sind
unverbindlich.
2.3. Die technischen Daten und
Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur
aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil und
sind keine Zusicherung von Eigenschaften, es sei denn, der Lieferant bestätigt diese
ausdrücklich als zugesichert. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen behält sich
der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
3. Rücktritt
3.1. Der Lieferant kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn
- der Kunde falsche Angaben über seine
Kreditwürdigkeit gemacht hat und sich die Angabe auf eine für die Beurteilung der
Kreditwürdigkeit bedeutungsvolle Tatsache bezieht oder
- die Kreditwürdigkeit entfällt und der Kunde trotz
Aufforderung zur Zahlung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist oder
- der Lieferant infolge einer von ihm nicht zu
vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig ist, obwohl
der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu
beschaffen.
4. Lieferungen und Leistungen
4.1. Konstruktions- oder
Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände
nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2. Mehr- oder Minderlieferungen
bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % können nicht beanstandet werden. Bei
Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die
Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.
4.3. Der Lieferant behält sich
ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung
vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden
zumutbar ist.
4.4. Liefertermine oder
Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als
verbindlich zugesagt hat. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb
der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen
Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die
den Lieferanten oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran
hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine
entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde
vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung
zurücktreten.
4.5. Die Einhaltung der
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.6. Der Kunde kann acht Wochen
nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Übernahme des vom Verzug betroffenen
Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Lieferant in Verzug.
4.7. Ist der Lieferant in Verzug,
kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz eines durch Verzögerung entstandenen Schadens
verlangen. Dieser Anspruch des Kunden bei Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei
einfacher Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und
beschränkt sich, wenn der Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 25 % des Preises bzw.
der Vergütung des Lieferungsteils, der wegen des Verzugs nicht genutzt werden kann.
4.8. Nach erfolglosem Ablauf einer
vom Kunden gesetzten Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung ist der Kunde
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über den Liefergegenstand, mit
dessen Lieferung sich der Lieferant in Verzug befindet bzw. Leistung, zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. der Bestimmung unter Nr. 13 zu verlangen. Der
Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
4.9. Bei Unterstützungsleistungen
des Lieferanten ist der Kunde für die Leistung und das Gesamtergebnis verantwortlich.
4.10. Schulungsleistungen
Die Vereinbarung über die Durchführung der Schulungsleistungen erfolgt unter der
Bedingung, daß die vom Lieferanten benannte Mindestteilnehmerzahl erreicht wird. Der
Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Kunde
hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum
können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist. Der Kunde kann bis spätestens zwei Wochen vor Schulungsbeginn durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der
Kunde an der Schulung nicht teil, und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so
hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist
einen geringeren Schaden des Lieferanten nach. Nimmt der Kunde an der Schulung nicht teil,
und erklärt der Kunde den Rücktritt nicht bis einen Tag vor Schulungsbeginn, hat er die
vereinbarte Vergütung zu entrichten.
4.11. Der Lieferant kann seine
Leistungen durch Dritte erbringen lassen.
5.
Softwareüberlassung
5.1. Der Lieferant räumt dem
Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein,
die Software innerhalb Der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes
oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das
Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung
bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der
Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen,
bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des
Vertrages.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, die
Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In
diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes
zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer
Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer
einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.
5.3. Der Kunde darf die Software in
einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung
ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche
Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat
für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw.
die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.
5.4. Die Benutzerdokumentation kann
nach Wahl des Lieferanten gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.
5.5. Eine weitergehende Nutzung der
Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung
ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und
Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall
vervielfältigt werden. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten Geräten
vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine
Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des
Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und
Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen
Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann.
5.6. Der Kunde hat für die
Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu
tragen.
5.7. Die Rückübersetzung der
Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e
Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen
Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf
einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der
Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
5.8. Schutzrechts- oder sonstige
Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht
entfernt werden.
5.9. Das Eigentum an der mit der
gepflegten Programmversion überlassenen Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien
verbleibt bei dem Lieferanten.
5.10. Dem Kunden wird durch diesen
Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen des Lieferanten bzw. für den Lieferanten
eingetragene Marken zu gebrauchen.
5.11. Werden dem Kunden in den die
Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte
eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des
Lieferanten, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.
5.12. Verstößt der Kunde gegen
eine Bestimmung dieser Nr. 5, so kann der Lieferant das dem Kunden eingeräumte
Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung
schriftlich kündigen, ohne daß die Lizenzgebühr rückerstattet wird.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1. Alle vorbereitenden
Maßnahmen zur Installation eines Computersystems wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von
Steckdosen, läßt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen.
Mehraufwendungen des Lieferanten durch fehlerhafte oder unzureichende
Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig
durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der
zwischen dem Kunden und dem Lieferanten neu zu treffenden Vereinbarung. Kommt eine solche
Vereinbarung nicht zustande, bleiben die Rechte des Lieferanten gemäß Nr. 7.1 dieser
Bedingungen unberührt.
6.2. Der Kunde richtet die
Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben des Lieferanten bzw. Herstellers
her.
6.3. Der Kunde trifft geeignete
Maßnahmen für den Fall, daß der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder
Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch
Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse,
Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus
maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
6.4. Auf Anforderung des
Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und
Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche
Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
6.5. Der Kunde wirkt insbesondere
bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem
Lieferanten Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für
den Kunden zumutbar ist.
6.6. Der Kunde wird zusammen mit
den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen
des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
7. Übergabe
7.1. Bleibt der Kunde mit der
Annahme der Liefergegenstände länger als vierzehn Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige des Lieferanten in Verzug, so kann der Lieferant dem Kunden eine
Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes setzen.
7.2. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.3. Der Nachfristsetzung bedarf es
nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig
auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag
nicht imstande ist.
7.4. Verlangt der Lieferant
Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises des Liefergegenstandes. Der
Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant einen höheren
oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
7.5. Der Lieferant kann im Fall des
Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für die
erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
Liefergegenstandes machen mußte.
8. Gefahrübergang
8.1. Die Gefahr geht mit
Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B.
Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach
Mängelbeseitigung.
8.2. Auf Wunsch des Kunden wird auf
seine Kosten die Sendung durch den Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-
und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind
vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.
8.3. Verzögert sich der Versand
infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der
Versendungsbereitschaft auf den Kunden über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Wunsch
und Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
9. Preise, Zahlungsbedingungen
9.1. Es gelten die Preise
gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Bestellschein
bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste des Lieferanten. Sofern nichts
anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz des Lieferanten. Zu den Preisen kommen
die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige
länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie Verpackungs- und Transportkosten
und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In Geräte- und Softwarepreisen sind
Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung,
Schulung und Reisekosten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
9.2. Die Rechnungen des Lieferanten
sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Teilleistungen werden nach ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist
der Rechnungsbetrag sofort bar fällig. Bei Bestellungen über 20.000,-- DM
einschließlich Mehrwertsteuer hat der Kunde binnen sieben Tagen nach Auftragsbestätigung
eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel des Preises des Liefergegenstandes zu
zahlen. Die Vergütung für Schulungsleistungen ist zu 50 % bei Anmeldung und zu 50 % bei
Beginn der Schulungsleistung fällig.
9.3. Stimmt der Lieferant nach
Zustandekommen des Liefervertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein
Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des
Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem
Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von Nr. 9.6 zu
leisten.
9.4. Der Lieferant behält sich das
Recht vor, bei Verträgen im nichtkaufmännischem Geschäftsverkehr mit einer Lieferzeit
von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen
aufgrund von Personalkosten oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die
Erhöhung mehr als 4,5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Rücktrittsrecht.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behält sich der Lieferant das Recht vor, die Preise
entsprechend zu erhöhen, wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Preise insbesondere
infolge von Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen erhöhen.
9.5. Alle Forderungen des
Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht
eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird. Die Bestimmung gemäß Nr. 3 bleibt
unberührt.
9.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen
in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde
eine geringere Belastung nachweist.
9.7. Der Kunde darf gegen Preis-
bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein
Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Ansprüche geltend machen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Der Lieferant behält
sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller
Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um
mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
10.2. Dem Kunden ist während des
Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt
und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Kunde von dem Käufer
Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
10.3. Veräußert der Kunde den
Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen
aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger
Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen
Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde dem Lieferanten mit Vorrang vor der übrigen
Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes
entspricht.
10.4. Bei Verarbeitung oder
Verbindung mit anderen Sachen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in
Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder
verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde
Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich der Lieferant und Kunde darüber einig, daß
der Kunde dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung oder Verbindung
entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der
anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 10.3 entsprechend.
Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Preises des verarbeiteten oder verbundenen
Liefergegenstandes.
10.5. Der Kunde ist ermächtigt,
die abgetretene Forderung treuhänderisch für den Lieferanten einzuziehen. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder
wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des
Kunden nahelegen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das
Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach
vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung die Sicherungsabtretung offenlegen bzw.
die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen
und die abgetretenen Forderungen verwerten.
10.6. Bei einem berechtigten
Interesse des Lieferanten hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen
auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde
dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher
Zugriffe Dritter.
10.7. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Kunde ist
zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten ist
kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferant dies ausdrücklich erklärt hat
oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Der Lieferant ist nach vorheriger
Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und sich aus
dessen Erlös zu befriedigen.
10.8. Der Kunde wird im Eigentum
des Lieferanten befindliche Liefergegenstände gegen Verlust und Zerstörung versichern.
10.9. Bei Lieferungen ins Ausland
wird der Kunde dafür Sorge tragen, daß für den Lieferanten ein dem verlängerten
Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.
11. Gewährleistung
11.1. Der Lieferant
gewährleistet, daß von ihm gelieferte Liefergegenstände bzw. durchgeführte Leistungen
nicht mit Mängeln behaftet sind oder ihnen zugesicherte Eigenschaften nicht fehlen. Nach
dem derzeitigen Stand der Technik kann die fehlerfreie Verwendbarkeit von Hardware,
Software und Firmware nicht zugesichert werden. Der Lieferant übernimmt keine Gewähr
dafür, daß die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software seinen
Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
11.2. Der Kunde hat jeden
Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch
besteht nicht, wenn offensichtliche Mängel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich angezeigt werden. Ist der Kunde Kaufmann,
gilt die Bestimmung für Ansprüche wegen erkennbarer Mängel gleichfalls.
Gewährleistungsansprüche eines Kaufmannes wegen verborgener Mängel sind ausgeschlossen,
wenn der Mangel nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich
angezeigt wird.
11.3. Ist der Liefergegenstand bzw.
die Leistung mangelhaft, bessert der Lieferant nach seiner Wahl nach oder liefert Ersatz,
es sei denn, der Lieferant hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas
anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Anweisung zur Umgehung des
Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile
gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
11.4. Die Gewährleistung
entfällt, wenn der Kunde an dem Liefergegenstand unsachgemäße Reparaturen oder sonstige
Arbeiten durchgeführt hat bzw. hat durchführen lassen, während der
Gewährleistungsfrist Datenträger, Betriebsmittel und anderes gerätespezifisches
Zubehör verwendet, das nicht dem geforderten Qualitätsniveau des Herstellers des
Liefergegenstandes entspricht, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Mangel auf
diese Maßnahmen nicht zurückzuführen ist.
11.5. Der Lieferant leistet keine
Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und
Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden,
unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete
Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Brand, Blitzschlag,
Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. vom Hersteller empfohlener
Wartungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt auch, wenn
Seriennummer, Typen-, Herstellerbezeichnung oder andere den Liefergegenstand
individualisierende Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
11.6. Bei Fehlschlagen mehrfacher
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit ist oder sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus von dem Lieferanten zu vertretenden Gründen verzögert.
11.7. Der Gewährleistungsanspruch
verjährt in sechs Monaten von der Ablieferung des Liefergegenstandes an bzw. bei der
Durchführung von Installationsarbeiten mit deren Abnahme.
11.8. Der Lieferant hat die zum
Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
11.9. Ist ein Mangel nicht
feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
11.10. Für
Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung unter Nummer 13.
12. Herstellergarantien
Ist der Lieferant nicht
Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden des Lieferanten
eine über die Gewährleistung hinausgehende selbständige Herstellergarantie, wird der
Lieferant den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die
Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers
steht der Lieferant nicht ein.
13. Haftung
13.1. Der Lieferant haftet bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden
abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Wiederbeschaffung verlorener
Daten haftet der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat,
daß diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.
13.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet der Lieferant nur in folgenden Fällen und nach Maßgabe der angegebenen
Bestimmungen:
Wenn der Lieferant mit seinen
Lieferungen oder Leistungen in Verzug geraten ist oder wenn seine Lieferungen bzw.
Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, ist die Haftung
wegen Nichterfüllung der Höhe nach auf 25 % des für die nicht erfüllten Lieferungen
bzw. Leistungen vereinbarten Preises (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Verletzt der
Lieferant schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
13.3. Ist der Kunde Kaufmann,
- ist die Haftung des Lieferanten für grobes
Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt;
- haftet der Lieferant nicht für grobes Verschulden
von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.
13.4. Im übrigen ist die Haftung
des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem
Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
14. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der
Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen -
insbesondere US-amerikanischen - Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde
verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese
Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
15. Nebenabreden, Vertragsänderungen und
-ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann
nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
16. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
16.1. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige
Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
16.2. Die Vertragsbeziehungen der
Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980
ist ausgeschlossen.
16.3. Die Vertragssprache ist
deutsch.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Wenn der zu diesen
Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder
teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
17.2. Beruht die Unwirksamkeit
nicht auf einem Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder
unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern
ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
17.3. Der Vertrag ist jedoch in
vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der
gemäß Nr. 17.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner
darstellen würde.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1. Erfüllungsort ist
Moers.
18.2. Ist der Kunde eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber
anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
18.3. Der Kunde darf seine Rechte
und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher
Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus
diesem Vertrag.
18.4. Der Kunde hat seinen
Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den
Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
18.5. Hat der Kunde seinen
(Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er zur Einhaltung bezüglich
der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der
Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten
bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft,
der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen
Meldepflicht an den Lieferanten zu erteilen.