1. Geltungsbereich
1.1. Gegenstand dieser Bedingungen
ist die Planung, Erstellung bzw. Anpassung von Individual-Software und Umstellung von
Kunden-Software, damit zusammenhängende Leistungen und die Erstellung von Konzepten im
Datenverarbeitungsbereich durch den Lieferanten nach seinen Richtlinien. Die vorgenannten
Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
1.2. Von diesen Bedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
1.3. Mit den Planungs-,
Erstellungs-, Anpassungs- bzw. Umstellungsleistungen zusammenhängende, jedoch
ausdrücklich zu vereinbarende Leistungen können sein: Systemanalyse, Systemgenerierung,
Parametrierung, Installation, Schulung, Unterstützung per Telefon bzw.
Datenfernübertragung, Zurverfügungstellung von Testzeiten auf Computersystemen des
Lieferanten, Stammdatenerfassung sowie ähnliche Vorarbeiten, Lieferung von Datenträgern,
Test von Datenfernübertragungslösungen und -leistungen und Integrationstests mit Hard-
und Software Dritter.
1.4. Art, Spezifizierung und Umfang
der vom Lieferanten auszuführenden Leistungen ergeben sich aus dem Bestellschein bzw. der
Auftragsbestätigung. Es kann auch die fachliche Qualifikation (z.B. Projektleiter,
Systemprogrammierer) der von den Vertragspartnern einzusetzenden Arbeitnehmer vereinbart
werden. Vereinbarungen über Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen Dritter oder
Vernetzungsmöglichkeiten sind ausdrücklich zu vereinbaren.
2. Konzepterstellung
2.1. Gegenstand einer
Konzepterstellung können z.B. eine IST-Analyse und die Organisationsplanung für eine
kundenspezifische Datenverarbeitungslösung unter Berücksichtigung von Hardware, Software
und Netzwerken und/oder die Planung einer datenverarbeitungsorientierten
Betriebsorganisation sein.
2.2. Das Thema des zu erstellenden
Konzepts ist im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.
2.3. Im Rahmen der
Konzepterstellung analysiert, bewertet und dokumentiert der Lieferant die Anforderungen
des Kunden. Das Konzept einer datenverarbeitungsorientierten Betriebsorganisation enthält
eine Definition der Arbeitsabläufe durch Beschreibung der Funktionen, der Aufgaben, der
Schnittstellen und des Zusammenwirkens der Funktionen sowie der von ihnen benötigten und
zu erzeugenden Informationen. Der Lieferant kann die Umsetzung der Vorgaben so gestalten,
wie es ihm zweckmäßig erscheint.
2.4. Der Inhalt des vom Lieferanten
erstellten Konzepts ist nur insoweit als Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu
verstehen, als dies ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.
3. Software-Planung
3.1. Die Planung von Software
erfolgt, um eine datenverarbeitungstechnische Grundlage für eine zu erstellende
Individual-Software zu schaffen.
3.2. Der Kunde hat in einer
detaillierten schriftlichen Beschreibung ("Pflichtenheft") den gewünschten
Leistungsumfang, den IST-Zustand sowie die vom Lieferanten zu berücksichtigenden
Rahmenbedingungen zusammenzustellen.
3.3. Soweit im Bestellschein bzw.
in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart, wird das Pflichtenheft vom
Lieferanten in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden erstellt. Die abschließende
schriftliche Fassung des Pflichtenhefts wird von beiden Vertragspartnern unterzeichnet.
3.4. Das Pflichtenheft bildet die
verbindliche Grundlage für die Planung. Hat der Lieferant das Pflichtenheft zu erstellen,
kann er vor Durchführung der Software-Planung die schriftlich zu erklärende Abnahme des
Pflichtenhefts durch den Kunden verlangen.
3.5. Der Kunde erteilt dem
Lieferanten die notwendigen Informationen über das vorgesehene Anwendungsgebiet, über
geschäftspolitische und verfahrentechnische Ziele und Prioritäten und über alle
sonstigen in seiner Sphäre liegenden Vorgaben. Die Bestimmung unter Nr. 2.2 gilt auch
für die Software-Planung, die die Darstellung des Informationsbedarfs, der
Informationsbasis, des Informationsflusses, der Verarbeitungsregeln und sonstiger
Leistungsmerkmale einschließt. Bei technischen Planungen sind Komponenten, Leistungsdaten
und Integrationsmerkmale darzustellen.
3.6. Der Inhalt des vom Lieferanten
erstellten Pflichtenhefts und das Planungsergebnis sind nur insoweit als Zusicherung
bestimmter Eigenschaften zu verstehen, als dies ausdrücklich schriftlich bestimmt ist.
4. Software-Erstellung, Software-Anpassung
4.1. Software-Erstellungs- und
Software-Anpassungsleistungen sind die Programmierung sowie das Herbeiführen der
Funktionsfähigkeit der erstellten bzw. angepaßten Software auf vereinbarten Geräten und
das Erstellen der Dokumentation. Der Lieferant ist nur zur Übergabe des Objektprogramms
verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.2. Der Lieferant kann die
Durchführung von Software-Erstellungs- und Software-Anpassungsleistungen von einer von
ihm erstellten und schriftlich vom Kunden abgenommenen Software-Planung oder zumindest von
einem von ihm erstellten und schriftlich vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft abhängig
machen. Hat der Lieferant auch die Software-Planung und/oder das Pflichtenheft zu
erstellen, ist diese(s) vor Beginn der Software-Erstellungs- und
Software-Anpassungsleistungen schriftlich von dem Kunden abzunehmen. Die abgenommene
Software-Planung oder das abgenommene Pflichtenheft, wenn nur dieses Erstellungs- bzw.
Anpassungsgrundlage sein soll, bildet die verbindliche Grundlage für die
Software-Erstellungs- bzw. Software-Anpassungsleistungen.
4.3. Programmierung
4.3.1. Der Lieferant erstellt auf
der Grundlage
- seiner Software-Planung, wenn
diese von ihm zu erstellen war, oder
- seines Pflichtenhefts, wenn nur
das Pflichtenheft von ihm zu erstellen war, ohne daß eine
Software-Planung im Sinn von Nr. 3 erfolgt, oder
- andernfalls auf Grundlage vom
Kunden bereitgestellter und vom Lieferanten ausdrücklich akzeptierter Planungsunterlagen
die funktionsfähige Software für
das vereinbarte Anwendungsgebiet innerhalb des im Bestellschein bzw. in der
Auftragsbestätigung oder in den Erstellungsunterlagen aufgeführten Zeitplans. Dieser ist
unverbindlich, soweit nichts anderes im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung
ausdrücklich vereinbart ist. Die Programmierung umfaßt insbesondere die Codierung und
Tests.
4.3.2. Soweit der Kunde bei der
Programmierung Fehler erkennt, wird er diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich
mitteilen. Werden Verzögerungen und Änderungserfordernisse erkennbar, wird der Lieferant
den Kunden informieren.
4.4. Dokumentation
Binnen angemessener Frist nach
Mitteilung der Funktionsfähigkeit der Individual-Software stellt der Lieferant dem Kunden
die zugehörige Benutzerdokumentation zur Verfügung. Die Benutzerdokumentation hat dem
Kunden die Handhabung der Software zu ermöglichen. Die Benutzerdokumentation kann
elektronisch gespeichert geliefert werden.
5. Software-Umstellung
5.1. Der Lieferant stellt die im
Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Programme bzw. Datenbestände
des Kunden (nachfolgend "Programme" genannt) zu den nachstehenden Bedingungen
um.
5.2. Die Umstellung umfaßt die
Überführung der Programme in eine Form, in der sie auf der im Bestellschein bzw. in der
Auftragsbestätigung bestimmten Datenverarbeitungsanlage ablauffähig sind. Dabei kann der
Lieferant die Ablauforganisation oder die Datenspeicherung der Programme ändern. Die
Umstellung umfaßt nicht die Änderungen oder Erweiterungen der Programme, die Einfluß
auf deren Funktion oder Logik haben; deren Einbeziehung in die vertraglichen Leistungen
bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5.3. Der Kunde teilt in der im
Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Konfigurationsübersicht die
für die Umstellung notwendigen Angaben der Datenverarbeitungsanlage mit, auf der die
Programme bisher verwendet wurden.
5.4. Der Kunde sichert zu, daß er
das Recht zur Umstellung und zur damit in Zusammenhang stehenden Bearbeitung der
umzustellenden Programme hat. Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Ansprüchen
Dritter frei, die diese wegen der Umstellung der Programme an den Lieferanten stellen.
6. Zustandekommen des Vertrages
6.1. Die Bestellung des Kunden ist
ein bindendes Angebot. Der Lieferant kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, daß dem Kunden
innerhalb dieser Frist die in Auftrag gegebene(n) Leistung(en) erbracht werden.
6.2. Angebote des Lieferanten sind
unverbindlich.
7. Änderung der Leistung
7.1. Der Kunde kann bis zur Abnahme
oder dem im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitpunkt
schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Arbeitsergebnis verlangen.
Soweit das Änderungsverlangen im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des
Lieferanten zumutbar ist, wird er die Durchführungsmöglichkeit der Änderung prüfen.
7.2. Erfordert das
Änderungsverlangen vom Lieferanten eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen
Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann er hierfür eine Vergütung insoweit
verlangen, als er den Kunden darauf hingewiesen und der Kunde daraufhin den
Prüfungsauftrag erteilt hat; die Frist, bis zu deren Ablauf dem Lieferanten das Ergebnis
der Prüfung schriftlich mitgeteilt sein muß, ist einvernehmlich festzulegen.
7.3. Beeinflußt die Änderung
einer Leistung oder eine Forderung zur Vertragsausführung vertragliche Regelungen, z.B.
Vergütung, Ausführungsfristen, Abnahme, wird unverzüglich die durch die Änderung
bedingte Vertragsanpassung vereinbart.
7.4. Kommt eine Vertragsanpassung
innerhalb von maximal 14 Kalendertagen nach Zugang des Verlangens des Lieferanten zur
Anpassung der vertraglichen Regelungen nicht zustande, so werden die Arbeiten auf der
Grundlage der bestehenden Vereinbarungen ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens
weitergeführt, soweit der Kunde den Vertrag nicht gemäß § 649 Bürgerliches Gesetzbuch
kündigt. Die Ausführungsfristen verlängern sich gemäß zu treffender Vereinbarung der
Vertragspartner, mindestens jedoch um den Unterbrechungszeitraum. Der Lieferant kann für
die Dauer der Unterbrechung eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die
im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung verlangen, wenn
und soweit die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt
werden konnten.
8. Übergabe, Herbeiführen der
Funktionsfähigkeit, Abnahme
8.1. Der Lieferant übergibt das
jeweilige Arbeitsergebnis in der vereinbarten Form. Entspricht es im wesentlichen den
Vereinbarungen, hat der Kunde unverzüglich die Abnahme schriftlich zu erklären.
8.2. Die Abnahme der erstellten,
angepaßten bzw. umgestellten Software oder in sich abgeschlossener Teile davon setzt eine
erfolgreiche Funktionsprüfung voraus. Der Lieferant führt die Funktionsfähigkeit der
erstellten, angepaßten bzw. umgestellten Software herbei und teilt sie dem Kunden
schriftlich mit. Der Kunde hat die Funktionsprüfung von entsprechend qualifizierten
Arbeitnehmern durchführen zu lassen. Die Funktionsprüfung beginnt am ersten Arbeitstag
nach Zugang der Mitteilung über die Funktionsfähigkeit der Arbeitsergebnisse und ist in
angemessener Zeit zu beenden. Sind für einzelne Software-Teile unterschiedliche
Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsfähigkeit vereinbart, so beschränkt sich
die Funktionsprüfung jeweils auf die Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung
wird durch eine Funktionsprüfung, in die alle Teilleistungen einbezogen werden, das
vertragsgemäße Zusammenwirken sämtlicher Software-Teile festgestellt. Stehen die im
Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung angegebenen Geräte bzw. angegebene
Datenverarbeitungsanlage nebst Betriebssystemumgebung nicht zur Verfügung, kann die
Funktionsprüfung auf vergleichbaren Geräten durchgeführt werden. Soweit der Lieferant
über geeignete Geräte verfügt, so kann dieser die Geräte für die Funktionsprüfung
verwenden. Dem Lieferanten ist der hierdurch zusätzlich entstehende Aufwand zu ersetzen.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten während der Funktionsprüfung auftretende
Abweichungen von den Anforderungen an die Programme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich
die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die
Arbeitsergebnisse die vereinbarten Anforderungen im wesentlichen erfüllen. Die Abnahme
darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.
8.3. Werden die Arbeitsergebnisse
nicht abgenommen, weil erhebliche Abweichungen von den vertraglichen Anforderungen
festgestellt wurden, und muß der Kunde die Arbeitsergebnisse trotzdem über die
vereinbarte Verwendung zum Zwecke der Funktionsprüfung hinaus nutzen, so ist der
Lieferant hiervon unverzüglich zu unterrichten. Der Lieferant wird der Nutzung nur
widersprechen, wenn er durch die Nutzung bei der Durchführung seiner vertraglichen
Pflichten unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Lieferant hat Anspruch auf eine angemessene
Abschlagszahlung insoweit, als die erstellte bzw. umgestellte Software vom Kunden genutzt
wird.
8.4. Erklärt der Kunde nicht
fristgerecht die Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses, kann der Lieferant eine
angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf
der Frist als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für die
Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert oder der Kunde das Arbeitsergebnis
vorbehaltlos in Gebrauch nimmt.
8.5. Werden wesentliche
Abweichungen gegenüber den vertraglich vereinbarten Anforderungen festgestellt, so hat
der Lieferant diese Abweichungen in angemessener Frist zu beseitigen. Nach Beseitigung der
Abweichung stellt der Lieferant dem Kunden das Arbeitsergebnis zur erneuten Abnahme
bereit.
9. Durchführung der Leistung
9.1. Der Lieferant behält sich
ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies
unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Kunden zumutbar ist.
9.2. Leistungstermine oder
Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit der Lieferant sie nicht ausdrücklich als
verbindlich zugesagt hat. Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Vorlieferanten
eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten
oder dessen Erfüllungsgehilfen ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die
Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu
liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen
um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine
entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der
Kunde vom Vertrag über die betreffende Leistung zurücktreten.
9.3. Die Einhaltung der
Leistungsverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
9.4. Der Kunde kann sechs Wochen
nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Leistungstermins oder einer
unverbindlichen Leistungsfrist den Lieferanten schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist die Arbeitsergebnisse zu liefern. Mit Ablauf der angemessenen Frist kommt der
Lieferant in Verzug.
9.5. Ist der Lieferant in Verzug,
ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens bei einfacher
Fahrlässigkeit des Lieferanten, wenn der Kunde Kaufmann ist, ausgeschlossen und wenn der
Kunde nicht Kaufmann ist, auf höchstens 10 % der vereinbarten Vergütung des
Leistungsteils, der wegen des Verzuges nicht genutzt werden kann, beschränkt. Gerät der
Lieferant nur mit Teilleistungen in Verzug, so treten die Verzugsfolgen nur für die noch
fehlenden Teile der Leistung ein, wenn der Kunde die bereits erbrachten Leistungen nutzen
kann. Sofern der Kunde die bereits erbrachten Leistungen nicht nutzen kann, teilt er dem
Lieferanten unverzüglich die Gründe schriftlich mit. Die Verzugsfolgen für die bereits
erbrachten Leistungen beginnen frühestens am Tage nach Zugang der Mitteilung beim
Lieferanten; in diesem Fall ist die Nutzung durch den Kunden ausgeschlossen und der
Lieferant kann für die Dauer des Verzuges die Rückgabe der entsprechenden Teilleistungen
verlangen.
9.6. Nach erfolglosem Ablauf einer
vom Kunden gesetzten Nachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung ist der Kunde
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Leistung, mit der sich der
Lieferant in Verzug befindet, zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
gem. der Bestimmung unter Nr. 13 zu verlangen. Der Anspruch auf Vertragserfüllung ist in
diesem Fall ausgeschlossen.
9.7. Der Lieferant ist berechtigt,
Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
10. Nutzungsrechte
10.1. Nutzungsrechte bezüglich
Arbeitsergebnisse der Konzepterstellung und Software-Planung: Sämtliche Rechte an dem
erstellten Konzept bzw. der Software-Planung bleiben bei dem Lieferanten. Der Kunde hat
das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, das Arbeitsergebnis nur im und
für den eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen oder nutzen zu lassen.
10.2. Nutzungsrechte bezüglich
erstellter bzw. angepaßter Software:
10.2.1. Der Lieferant räumt dem
Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein,
die erstellte bzw. angepaßte Software im Objektprogramm innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen
oder Speichern im eigenen Betrieb selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt, soweit nicht
anders vereinbart, nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung
bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der
Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen,
bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Lieferanten und einer Ergänzung des
Vertrages.
10.2.2. Eine weitergehende Nutzung
der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder
Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu
Archivierungs- und Sicherungszwecken. Wenn die Software auf vom Lieferanten gelieferten
Geräten vorinstalliert ist, ist der Lieferant bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine
Software-Kopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten
des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und
Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen
Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Lieferant einsehen kann.
10.2.3. Der Kunde hat für die
Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu
tragen.
10.2.4. Die Rückübersetzung der
Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69e
Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen
Handlungen dürfen nur dann Dritten überlassen werden, wenn der Lieferant nach Ablauf
einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der
Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.
10.2.5. Das Eigentum an der mit der
Software überlassenen Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem
Lieferanten.
10.3. Nutzungsrechte bezüglich der
Arbeitsergebnisse aus Umstellungsleistungen: Der Kunde erhält sämtliche Rechte an dem
Arbeitsergebnis aus Umstellungsleistungen.
10.4. Dem Kunden wird in diesen
Bedingungen nicht das Recht eingeräumt, den Namen des Lieferanten bzw. für den
Lieferanten oder für einen Dritten eingetragene Marken zu gebrauchen.
11. Mitwirkung des Kunden
11.1. Der Kunde wird den
Lieferanten unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der
Leistungen durch den Lieferanten erforderlich sind. Der Kunde hat dem Lieferanten die zur
Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
insbesondere über Geräte, Programme und Programmteile, die mit dem Leistungsgegenstand
zusammenwirken sollen.
11.2. Der Kunde stellt dem
Lieferanten rechtzeitig auf kompatiblen Datenträgern Testdaten, die für eine zügige
Software-Abnahme geeignet sind, zur Verfügung. Der Kunde ist damit einverstanden, daß
von dem Lieferanten personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert
oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen der Erfüllung der vereinbarten Leistungen
zweckmäßig ist.
11.3. Der Kunde wirkt insbesondere
bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.
11.4. Der Kunde wird dem
Lieferanten zur Vornahme aller im Betrieb des Kunden durchzuführenden Arbeiten und
Tätigkeiten ohne Wartezeiten ungehinderten Zugang zu den Geräten schaffen, auf denen die
Software lauffähig sein soll.
11.5. Gelten für den Betrieb des
Kunden oder den Aufstellungsort der Geräte (einschließlich der stationären
Verbindungen), auf denen die Software lauffähig sein soll, besondere
Sicherheitsbestimmungen, so wird der Kunde rechtzeitig ohne Mehraufwand für den
Lieferanten die notwendigen Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung schaffen.
11.6. Auf Anforderung des
Lieferanten stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Daten- und
Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche
Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
11.7. Der Kunde wird die zur
Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software erforderliche Hardware- und
Software-Umgebung unverzüglich und ohne Kosten für den Lieferanten nach
Vertragsabschluß bereitstellen und für die Dauer des Vertrages aufrechterhalten.
11.8. Der Kunde trägt den
Mehraufwand, der dem Lieferanten dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge unrichtiger,
nachträglich berichtigter oder lückenhafter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen
oder verzögert werden.
11.9. Der Kunde hält die ihm
übergebene Dokumentation und gleich in welcher Form mitgeteilte Änderungen oder sonstige
Mitteilungen auf dem neusten Stand und archiviert diese.
11.10. Der Kunde trifft geeignete
Maßnahmen für den Fall, daß der Leistungsgegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder
Leistungen des Lieferanten nicht vertragsgemäß ausgeführt werden und zwar insbesondere
durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse,
Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus
maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
11.11. Der Kunde trifft im Rahmen
des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und
Dokumentation von Software-Fehlern. Hierzu gehören insbesondere ein Fehlerbericht, ein
Systemprotokoll und die Angabe der Eingabe- und Ausgabedaten.
11.12. Soweit erforderlich,
beschafft der Kunde Genehmigungen Dritter.
12. Projektkoordination
Beide Vertragspartner benennen
jeweils einen für die Anberaumung von Projektbesprechungen, Erteilung und Entgegennahme
verbindlicher technischer und anderweitiger den Projektablauf betreffender Auskünfte
verantwortlichen Projektkoordinator.
13. Vergütung, Zahlungsbedingungen
13.1. Es gilt die Vergütung
gemäß Vereinbarung im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung. Ist im
Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stundensätze gemäß Preisliste des
Lieferanten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Vergütung ab Sitz des
Lieferanten. Zu der Vergütung kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung, sowie
Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu. In
Software-Erstellungs-, -anpassungs- und -umstellungsvergütungen sind Vergütungen für
Datenträger, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nicht enthalten
und werden gesondert berechnet.
13.2. Ist für
Software-Erstellungs-, -anpassungs- und -umstellungsleistungen eine
Pauschalpreisvergütung vereinbart worden, ist die vereinbarte Vergütung wie folgt zu
zahlen:
13.2.1. wenn Bestandteil der
Leistungen die Planung der Software bzw. die Erstellung des Pflichtenhefts ist:
10 % sieben Tage nach
Vertragsschluß
30 % bei Abnahme der
Software-Planung oder mit Übergabe des Pflichtenhefts, wenn nur dieses vom Lieferanten zu
erstellen ist
40 % bei Mitteilung des
Lieferanten, daß die erstellte, angepaßte bzw. umgestellte Software funktionsfähig ist
20 % nach Abnahme der erstellten,
angepaßten bzw. umgestellten Software
13.2.2. andernfalls:
10 % sieben Tage nach
Vertragsschluß
70 % bei Mitteilung des
Lieferanten, daß die erstellte, angepaßte bzw. umgestellte Software funktionsfähig ist
20 % nach Abnahme der erstellten,
angepaßten bzw. umgestellten Software
13.3. In allen anderen Fällen ist
die Vergütung 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, es sei denn, die
Vertragspartner haben Zahlung zu bestimmten Terminen vereinbart. Rechnungsstellung erfolgt
mit erbrachter Leistung.
13.4. Der Lieferant behält sich
vor, bei Projekten der Erstellung, Anpassung und Umstellung von Software, deren
vereinbarter Realisierungszeitraum länger als 12 Monate ist, die Vergütung mit einer
Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der Leistungen
beeinflussenden Faktoren (z. B. Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten) zu erhöhen.
Die Erhöhung darf im nichtkaufmännischem Geschäftsverkehr nicht mehr als 4,5 % der
vereinbarten Vergütung innerhalb eines Jahres nach letztem Erhöhungsverlangen betragen.
13.5. Alle Forderungen des
Lieferanten werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und -fristen ohne Grund nicht
eingehalten werden oder dem Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.
13.6. Kommt der Kunde mit Zahlungen
in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % p.a. über den jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höherem Zinssatz oder der Kunde
eine geringere Belastung nachweist.
13.7. Der Kunde darf gegen Preis-
bzw. Vergütungsforderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein
Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Ansprüche geltend machen.
14. Gewährleistung
14.1. Der Lieferant gewährleistet,
daß die erbrachten Leistungen die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung
vereinbarten Anforderungen, insbesondere die unverzichtbaren Leistungsmerkmale erfüllen.
Der Lieferant übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen der vom Kunden
in Auftrag gegebenen Individual-Software seinen Anforderungen genügen oder in der von ihm
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart
worden.
14.2. Ist ein Mangel auf das vom
Kunden zur Verfügung gestellte Pflichtenheft oder auf die von ihm unterzeichnete bzw.
abgenommene Planung oder auf Forderungen des Kunden zur Ausführung der vertraglichen
Leistungen zurückzuführen, so ist der Lieferant von der Gewährleistung für diese
Mängel frei.
14.3. Die Dauer der Gewährleistung
beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Bei der Abnahme der
Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Wird eine
Teilleistung vom Kunden vorbehaltlos genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für die
Teilleistung mit dem ersten Tag der Nutzung; unberührt bleibt die Gewährleistung für
das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der
Leistungsmerkmale der gesamten Leistung.
14.4. Mängel, die in der
Abnahmeerklärung festgehalten wurden und Gewährleistungsansprüche, die der Kunde vor
Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend macht, werden vom Lieferanten auf seine Kosten
beseitigt. Liegen Gewährleistungsmängel nicht vor, kann der Lieferant die Erstattung des
Aufwandes für die erbrachten Leistungen nach den allgemein von ihm angewandten
Vergütungssätzen verlangen.
14.5. Der Lieferant wird mit den
Arbeiten zur Mängelbeseitigung unverzüglich beginnen. Im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten und soweit zur kurzfristigen Mängelbeseitigung erforderlich, sind zur
Mängelbeseitigung entsprechend qualifizierte Arbeitnehmer, die an der Programmerstellung
mitgewirkt haben, einzusetzen. Können Mängel nicht kurzfristig beseitigt werden, wird
der Lieferant - soweit möglich im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen -
eine behelfsmäßige Lösung zur Verfügung zu stellen. Die Gewährleistung für Mängel
der Individual-Software, das heißt für Abweichungen von der im Pflichtenheft bzw. der
Planung festgelegten Spezifikation, besteht in der Verpflichtung des Lieferanten nach
seiner Wahl zur Lieferung eines Software-Änderungsstands oder einer zumindest temporären
Fehlerkorrektur. Die Anweisung zur Umgehung des Mangels ist eine ausreichende
Nachbesserung. Voraussetzung für die Beseitigung des Mangels ist, daß der Mangel
reproduzierbar ist. Der Lieferant erhält von dem Kunden alle für die Fehlerbeseitigung
benötigten Unterlagen und Informationen.
14.6. Bei Fehlschlagen mehrfacher
Nachbesserungen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant zur Nachbesserung nicht bereit ist
oder sich diese über angemessene Fristen hinaus aus von dem Lieferanten zu vertretenden
Gründen verzögert.
14.7. Der Lieferant hat die zum
Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
14.8. Ist ein Mangel nicht
feststellbar, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
14.9. Für Schadensersatzansprüche
gilt die Bestimmung unter Nr. 15.
14.10. Die Gewährleistung
entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung des Lieferanten die Software selbst ändert
oder durch Dritte ändern läßt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Mängel
nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Maßnahmen verursacht wurden.
15. Haftung
15.1. Der Lieferant haftet bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden
abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für die Wiederbeschaffung verlorener
Daten haftet der Lieferant auch in diesen Fällen nur, wenn der Kunde sichergestellt hat,
daß diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.
15.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit
haftet der Lieferant nur in folgenden Fällen und nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Wenn der Lieferant mit seinen Leistungen in Verzug geraten ist oder wenn seine Leistungen
aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich geworden sind, ist die Haftung wegen
Nichterfüllung der Höhe nach auf höchstens 10 % der für die nicht erfüllten
Leistungen vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt. Verletzt der
Lieferant schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
15.3. Ist der Kunde Kaufmann,
- ist die Haftung des Lieferanten
für grobes Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt;
- haftet der Lieferant nicht für
grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.
15.4. Im übrigen ist die Haftung
des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem
Gewinn, Verlust von Informationen oder Daten.
16. Ausfuhrgenehmigungen
Die Ausfuhr der
Leistungsgegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen,
insbesondere US-amerikanischen, Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde
verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese
Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.
17. Nebenabreden, Vertragsänderungen und
-ergänzungen, Form
Nebenabreden, Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann
nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
18. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache
18.1. Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Lieferanten zuständige
Gericht, soweit der Kunde Vollkaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
18.2. Die Vertragsbeziehungen der
Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980
ist ausgeschlossen.
18.3. Die Vertragssprache ist
deutsch.
19. Salvatorische Klausel
19.1. Wenn der zu diesen
Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder
teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
19.2. Beruht die Unwirksamkeit
nicht auf einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder
unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern
ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.
19.3. Der Vertrag ist jedoch in
vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der
gemäß Nr. 19.2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner
darstellen würde.
20. Allgemeine Bestimmungen
20.1. Erfüllungsort ist
Moers..
20.2. Ist der Kunde eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber
anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.
20.3. Der Kunde darf seine Rechte
und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher
Zustimmung des Lieferanten übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus
diesem Vertrag.
20.4. Der Kunde hat seinen
Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den
Haftungsverhältnissen seines Unternehmens dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen.
20.5. Hat der Kunde seinen
(Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist er zur Einhaltung bezüglich
der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der
Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Lieferanten bekannt zu
geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der
Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an
den Lieferanten zu erteilen.
20.6. Der Kunde willigt hiermit
ein, daß im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne
des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies
zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung,
notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.